Wohngeldrechner: Schnell und einfach Wohngeld Anspruch berechnen

Wohngeld richtet sich an einkommensschwache Menschen. Es soll „der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens” dienen. So steht es im Wohngeldgesetz (WoGG). Anspruch auf die Unterstützung haben sowohl Mieter als auch Eigentümer von Immobilien. Mietern zahlt der Staat das Wohngeld als Mietzuschuss, Eigentümern als Lastenzuschuss. Mietzuschuss erhalten auch Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Die Lastenzuschuss-Regelung schließt Menschen mit eigentumsähnlichem Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch ein.

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind Empfänger von Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II und Grundsicherung. Denn deren Unterkunftskosten werden vom Jobcenter oder Sozialamt bereits übernommen.

Was Sie über Wohngeld wissen sollten:

Ratgeber

In unserem Ratgeber haben wir kurz und knapp alles zum Thema Wohngeld zusammengefasst.

Wohngeldrechner

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FAQ Wohngeld

Das Thema Wohngeld wirft viele Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Wohngeld für Sie gesammelt.

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Wohngeld erhalten Haushalte durchschnittlich, in denen alle wohngeldberechtigt sind (2017, Quelle: Stat. Bundesamt)

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Haushalte beziehen Wohngeld (2017, Quelle: Stat. Bundesamt)

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Bis zu dieser Höhe erkennen Wohngeldämter die Miete für einen 4-Personen-Haushalt an

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Mit unserem Wohngeldrechner können Sie ganz einfach ermitteln, wie viel Wohngeld Sie bekommen könnten. Kostenlos und ohne Registrierung.

Wohngeld: Wer bekommt wie viel?

Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der steigenden Wohn- und Energiekosten das Wohngeldrecht zum 1. Januar 2023 reformiert. Nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) erhalten durch das „Wohngeld-Plus-Gesetz“ mehr als 1,4 Millionen Haushalte erstmals oder wieder einen Anspruch auf Wohngeld. Gut eine Million davon sind Haushalte, deren Einkommen vor der Reform die Obergrenze für einen Wohngeldanspruch überschritt. Hinzu kommen rund 380.000 Haushalte, die wegen Anhebungen bei Mindestlohn, Kinderzuschlag und Kindergeld aus der Grundsicherung oder Sozialhilfe zum Wohngeld wechseln.

Haushalte, in denen schon bisher alle Haushaltsmitglieder wohngeldberechtigt waren, bekommen laut IW-Modellrechnung nun im Schnitt rund 190 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Das bedeutet durchschnittlich etwa eine Verdoppelung auf 370 Euro je Haushalt. Je nach Haushaltsgröße wirkt sich die Reform aber sehr unterschiedlich aus.

Das sind die wichtigsten Neuerungen 2023:

  • Der Staat zahlt dauerhaft eine „Heizkostenkomponente“. Sie geht als Zuschlag in die Berechnung des Wohngeldes ein. Im Durchschnitt aller Haushalte bringt die Heizkostenkomponente 1,20 Euro je Quadratmeter Richtwohnfläche.
  • Zudem enthält das Wohngeld eine „Klimakomponente“. Durch sie steigen die Höchstbeträge der „Mietenstufen“, also der je nach Region und Anzahl der Haushaltsmitglieder maximal bezuschusste Teil der Miete. Pro Quadratmeter Richtwohnfläche gibt es 40 Cent.
  • Rechengrößen in der Formel, nach der die Höhe des Wohngeldes ermittelt wird, sind so geändert worden, dass sich die Leistungen erhöhen. Die Einkommenshöchstgrenzen, bis zu denen ein Anspruch auf Wohngeld besteht, verschieben sich nach oben.    
  • Die Zuordnung von Gemeinden und Kreisen zu den Mietenstufen in der Wohngeldverordnung (WoGV) aktualisiert worden. Es gibt Höherstufungen, aber auch Herabstufungen.
  • Die Wohngeldstelle kann den Zuschuss vorläufig auszahlen. Das ist möglich „wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist“, wie es im Gesetz heißt. Also etwa, wenn die Behörde mit Anträgen überlastet ist. Voraussetzung ist, dass mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht“.
  • Wohngeld kann jeweils für bis zu 24 Monate bewilligt werden – grundsätzlich vorgesehen sind zwölf Monate als Bewilligungszeitraum. Eine Verlängerung des Zeitraums ist bei „voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen“ möglich.

Unterstützung für Mieter und Eigentümer

Der Zuschuss vom Wohngeldamt steht Mietern wie auch Eigentümern von Immobilien zu, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. In dem einen Fall ist von Mietzuschuss die Rede, im anderen von Lastenzuschuss. Wohngeld als Mietzuschuss zahlt der Staat auch Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen. Die Lastenzuschuss-Regelung schließt Menschen mit eigentumsähnlichem Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch ein.

Das ist ausschlaggebend für das Wohngeld

Ob und wie viel Wohngeld es im Einzelfall gibt, hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen.

Als Haushaltsmitglieder angerechnet werden neben dem Antragsteller der Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und darüber hinaus etwa Großeltern, Onkel und Tanten; es zählen alle, die mit dem Mieter oder Eigentümer „in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert” sind (Paragraf 5, Abs. 1, WoGG). Vorausgesetzt freilich, der betreffende Wohnraum ist „der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen”.

Was Mietkosten betrifft, ist für die Höhe des Wohngeldes die Bruttokaltmiete ausschlaggebend. Sie errechnet sich aus der Grundmiete plus den Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Treppenbeleuchtung. Außen vor bleiben bei der Berechnung des Zuschusses die Kosten für Heizung, Warmwasser und Garage oder Kfz-Stellplatz.

Wer ein Haus mit mehr als zwei Wohnungen hat und eine davon selbst bewohnt, bekommt Wohngeld auf der Basis des „Mietwertes”, also der Miete für eine vergleichbare Wohnung.

Die Belastung von Eigentümern bemessen die Behörden an den Ausgaben für einen etwaigen Immobilienkredit – Zins und Tilgung –, den Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten sowie der Grundsteuer. Für Instandhaltungs- und Betriebskosten gilt eine Pauschale in Höhe von 36 Euro pro Quadratmeter im Jahr.

Als Gesamteinkommen zählt die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder. Weg fallen Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie Unterhaltsleistungen und Freibeträge zum Beispiel für pflegebedürftige Haushaltsmitglieder. Zusätzlich können Antragsteller – wie beim Fiskus – Werbungs- und Kinderbetreuungskosten geltend machen. Nicht mitgezählt werden bei der Berechnung des Einkommens auch Kindergeld, Kinderzuschlag und Mindestbetrag beim Elterngeld.

Dem anrechenbaren Gesamteinkommen sind nach oben und nach unten Grenzen gesetzt. Wer zu wenig oder zu viel verdient, geht bei der Wohngeldstelle leer aus. Dabei spielen unterschiedliche Größen eine Rolle.

Ein Mindesteinkommen macht der Staat zur Bedingung, um zu vermeiden, dass Wohngeld zweckentfremdet wird, zum Beispiel für Ernährung oder Kleidung. Nur wer seinen Lebensunterhalt, sprich sozialhilferechtlichen Bedarf, zumindest größtenteils selbst bestreitet, dem steht Miet- oder Lastenzuschuss zu. Der sozialhilferechtliche Bedarf setzt sich zusammen aus Regelbedarf plus individuellem Bedarf plus Bruttowarmmiete (SBG II SGB XII). Kommt unter dem Strich ein Betrag heraus, der höher ist als das angegebene Einkommen, hat das Amt Spielraum: Unter Umständen kalkuliert es mit einem niedrigeren Regelbedarf und setzt so die Hürde herab. Geregelt ist das in den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz (WoGVwV 15.01).

Für Alleinstehende in München (Mietenstufe VII) etwa liegt die Obergrenze für das monatliche Nettoeinkommen 2023 bei 1.541 Euro. Das bedeutet brutto 2.301 Euro – den pauschalen Abzugsbetrag für Erwerbstätige in Höhe von 30 Prozent sowie die Werbekostenpauschale von 1.200 Jahr im Jahr zugrunde gelegt (s. Welches Einkommen wird angerechnet?). Im Jahr 2022 lag die Grenze bei 1.188 beziehungsweise 1.797 Euro. Ein Vier-Personen-Haushalt in der bayerischen Landeshauptstadt darf maximal 3.484 Euro (netto) und5.077 Euro (brutto) Gesamteinkommen haben (davor: 2.518 bzw. 3.697 Euro).

Für Singles in Tauberbischofsheim oder Cham (Mietenstufe I) markieren 1.371 Euro (netto) und 2.059 Euro (brutto) jetzt die Einkommensobergrenze. Ein Vier-Personen-Haushalt stößt dort bei 3.146 Euro (netto) und 4.594 Euro (brutto) an das Limit.

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
in Gemeinden mit Mieten der Stufe
Höchstbetrag in Euro (seit 1. Januar 2022)
Vorheriger Höchstbetrag in Euro (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021)
1
I
II
III
IV
V
VI
VII
347
392
438
491
540
591
651
338
381
426
478
525
575
633
2
I
II
III
IV
V
VI
VII
420
474
530
595
654
716
788
409
461
516
579
636
697
767
3
I
II
III
IV
V
VI
VII
501
564
631
708
778
853
937
487
549
614
689
757
830
912
4
I
II
III
IV
V
VI
VII
584
659
736
825
909
995
1095
568
641
716
803
884
968
1065
5
I
II
III
IV
V
VI
VII
667
752
841
944
1038
1137
1251
649
732
818
918
1010
1106
1217
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushalts­mitglied
I
II
III
IV
V
VI
VII
79
90
102
114
124
143
157
77
88
99
111
121
139
153

Quelle: Bundesbauministerium.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Wer Wohngeld beantragt, muss sein durchschnittliches monatliches Brutto- einkommen angeben, einschließlich des Urlaubsgeldes und des anteiligen 13. Monatsgehalts. Das Wohngeldamt will wissen, welches Einkommen der Antragsteller und gegebenenfalls die Haushaltsmitglieder in den zwölf Monaten ab Antragstellung voraussichtlich erzielen werden. Wenn keine großen Änderungen zu erwarten sind, kann von dem Einkommen der zwölf Monate vor der Antragstellung ausgegangen werden. Auch Rentenleistungen zählen als anrechenbares Einkommen.

Davon abgezogen werden Freibeträge wie die Werbekostenpauschale, sie beträgt für Arbeitnehmer 1.200 Euro im Jahr, Rentnern werden 102 Euro anerkannt. Weitere Freibeträge gelten, wenn ein oder mehrere Kinder zum Haushalt gehören oder wenn es schwerbehinderte Familienmitglieder gibt. Darüber hinaus gibt es Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen.

Für Rentner ist im Jahr 2021 der Grundrentenfreibetrag eingeführt worden. Diesen Freibetrag bekommt zugestanden, wer mindestens 33 Beitragsjahre

in der Rentenversicherung hat. Dieser Freibetrag ist maximal so hoch wie der halbe Regelbedarfssatz. Mit der Einführung des Bürgergeldes steigt die Grenze von 224,50 auf 251,00 Euro.

Vom Bruttoeinkommen zieht das Amt Pauschalen ab. Deren Höhe richtet sich danach, inwieweit man steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Diese Pauschalen gelten:

  • Für Wohngeldantragssteller, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen, gilt: Vom Brutto- einkommen werden pauschal 30 Prozent abgezogen.
  • Für Niedrigverdiener, die keine Steuern zahlen, jedoch Beiträge zu den Sozialversicherungen, macht der pauschale Abzug 20 Prozent aus.
  • Für Rentner, die keine Steuern zahlen, sondern nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, ist die Pauschale auf 10 Prozent festgesetzt.
  • Werden weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, zum Beispiel als Empfänger von Arbeitslosengeld I, entfällt ein pauschaler Abzug. Die Brutto-Einkünfte werden auch als Netto-Einkünfte angesehen.

Mindesteinkommen

Decken die Einkünfte nicht den sozialhilferechtlichen Bedarf, kann die Behörde von einem um 20 Prozent verringerten Regelbedarf (SGB II, SGB XII) ausgehen. Bei Alleinstehenden rechnet sie dann mit 402 statt 502 Euro, bei Paaren mit 722 statt 902 Euro (451 Euro je Partner). Entsprechend sinkt das für Wohngeld erforderliche Mindesteinkommen. Vorher findet ein schriftliches Anhörungsverfahren statt.

Antragsteller müssen dabei auflisten, welche Einnahmen und Ausgaben sie haben. Wenn eine unabweisbare Ausgabe fehle, könne es kritisch werden, sagt Arne Haase. „Eine Frau, die keine Hygieneartikel angibt, macht sich unglaubwürdig.” Ein anderes Beispiel: „Man gibt seine Handynummer im Antrag an, nennt aber keine Kosten für Telekommunikation.”

Aufgelistet werden muss gegebenenfalls auch der individuelle Bedarf. Dazu gehören unter anderem die Kosten für eine notwendige Haushaltshilfe, Mehrbedarfe bei Schwangeren, Alleinerziehenden oder schwerkranken Menschen sowie Beträge zur Vorsorge. Anders als beim Regelbedarf ziehen die Behörden von dieser Summe nicht 20 Prozent ab.

Ebenfalls in voller Höhe zum sozialrechtlichen Bedarf gerechnet wird die Bruttowarmmiete. Stromkosten müssen nur beziffert werden, wenn die Heizung mit Strom läuft.

Um die Hürde beim Mindesteinkommen zu nehmen, gilt es, entsprechende Nettoeinnahmen nachzuweisen, wie Haase betont. Grundsätzlich sollten Antragsteller auch Einkommen auflisten, die für die Höhe des Wohngeldes unerheblich sind, empfiehlt er. Kindergeld etwa rechne das Amt zum Mindesteinkommen. Das Gleiche gelte für einen Studienkredit.

Wohngeld und Vermögen

Wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wohngeldantrag nicht offengelegt werden, ist Ärger programmiert. Dabei muss es nicht um große Beträge gehen. „Es genügt schon, wenn jemand ein Tagesgeldkonto hat und 50 Euro Zinsen im Jahr erhält”, sagt der Experte. Der Wohngeldstelle falle das beim automatischen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen auf. Dann drohe ein Bußgeld, in einer Reihe von Bundesländern ein Strafverfahren.

Vermögen zu verschweigen, ist nicht nur heikel, sondern auch unnötig. Denn beim Wohngeld sind im Vergleich zu anderen Sozialleistungen hohe Freigrenzen definiert. Für den Antragsteller liegt die Grenze bei 60.000 Euro, für jedes weitere Haushaltsmitglied bei 30.000 Euro. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 21.12) sind auch höhere Vermögen zulässig. Dies sei „im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen”, heißt es. Hintergrund: Berlin hat die Freigrenze für das erste Haushaltsmitglied auf 80.000 Euro hochgeschraubt.

Wohngeld und Unterhaltsansprüche

Die Frage nach einem Unterhaltsanspruch kann bei Alleinerziehenden und Azubis in der Erstausbildung zu Problemen zu führen. Kreuzen sie „nein” an, bohrt das Amt nach. Von Alleinerziehenden will es wissen, wie es mit dem Unterhaltsvorschuss aussieht. Bei Azubis erkundigt es sich nach dem Unterhalt von den Eltern. „Beide Unterhaltsarten sind gegenüber dem Wohngeld vorrangig”, betont Haase.

Wer zählt beim Wohngeld als Haushaltsmitglied?

Als Haushaltsmitglied angesehen wird auch, wer mit dem Antragsteller in einer „Einstandsgemeinschaft” zusammenlebt. Davon geht das Amt aus, wenn „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen”. Dieser Wille wird vermutet (§ SGB 2, Abs. 3a), wenn:

  • Partner mehr als ein Jahr unter einem Dach leben,
  • oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen,
  • oder befugt sind, über Geld des anderen zu verfügen.

Im Hinblick auf das Wohngeld bedeutet das: Einerseits erhöht sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, andererseits wird das Einkommen des Partners angerechnet. Wenn etwa der Mann als Freiberufler noch weniger Geld verdient, die festangestellte Lebensgefährtin bereits viel, wackelt möglicherweise die obere Einkommensgrenze.

„Gemeinsames Wirtschaften liegt schon vor, wenn ein Partner seinen Anteil für die Miete auf das Konto des anderen überweist”, sagt Haase. Und wenn jemand trickst? „Das fliegt in 99 Prozent der Fälle auf.” Die Behörde schalte den Prüfdienst der Sozialämter ein, der steht dann morgens um sechs vor der Tür. „Man muss ihn nicht hereinlassen. Doch wenn man das nicht tut, wird das Wohngeld verweigert.”

Kinder getrennt lebender Eltern

Mütter und Väter, die getrennt leben, müssen angeben, wer sich zu welchem Anteil um den Nachwuchs kümmert. Teilen sich die Eltern die Aufgabe zur Hälfte, zählen die Kinder als Mitglieder in beiden Haushalten – wodurch das Wohngeld jeweils steigt. Das trifft auch noch zu, wenn der Betreuungsanteil jedes Elternteils mindestens ein Drittel ausmacht. Wer zwei oder mehr Kinder hat und keines mindestens zu einem Drittel betreut, erhält nur das jüngste dieser Kinder als Haushaltsmitglied angerechnet (Paragraf 5 WoGG).

Wenn sich Ihre Einkünfte ändern

Werden sich Einkünfte eines Haushaltsmitglieds in den nächsten zwölf Monaten ändern? Die Frage klingt simpel, hat aber einen Haken. Wird sie bejaht, hat das zur Konsequenz, dass das Amt den Bewilligungszeitraum für das Wohngeld – normalerweise zwölf Monate – entsprechend verkürzt. Wenn die Änderung dann ausbleibt oder erst später eintritt, muss man dies nachweisen. Angesichts der teils monatelangen Bearbeitungszeit von Behörden, kann es zu einer Durststrecke kommen. „Daher sollte man hier eher mit Nein antworten und erst, wenn sich die Einkünfte verändert haben, einen Änderungsantrag stellen”, rät der Experte.

Bafög und BAB

Wie Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II sind Bafög und Berufsausbildungsbeihilfe Ausschlusskriterien. Alleinlebende Auszubildende und Studenten, die diese Leistungen beziehen, haben keine Chancen auf Wohngeld. „Die Ausschlussregelung greift auch, wenn jemand eigentlich Anspruch auf Bafög hat, aber die Unterstützung nicht bekommt, weil die Eltern zu viel verdienen“, erklärt Haase. Anders sieht es aus, wenn der Betreffende mit seiner Partnerin zusammenzieht und die prinzipiell kein Bafög-Kandidat ist. „Dann kann der Student zusammen mit der Partnerin Anspruch auf Wohngeld haben.”

Ratgeber zum Thema Wohngeld für Studenten

So widersprechen Sie einem Wohngeld-Bescheid

Verbraucher können gegen einen Wohngeldbescheid Widerspruch einlegen. Sie gehen dabei kein Risiko ein. Schlimmstenfalls weist ihn die Behörde ab, Betroffenen entstehen keine Gebühren. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Wer nicht selbst schreiben will, kann seine Angaben in der Widerspruchsstelle des Amtes zu Protokoll geben.

Der Klageweg steht in den meisten Bundesländern erst offen, wenn man mit dem Widerspruch gescheitert ist. In Bayern sind Widerspruch und Klage alternativ möglich. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gibt es nur die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Wo auch immer der Antragsteller wohnt, in der Praxis zeigen sich zwei Probleme.

Das sind einmal die Kosten. Wer Wohngeld benötigt, bezahlt nicht mal so nebenbei einen Anwalt. Helfen kann ein sogenannter Beratungshilfeschein. Der muss beim Amtsgericht beantragt werden. Eine andere Möglichkeit ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Schwierig gestalten kann sich daneben die Suche nach einem Anwalt. Mit Wohngeldrecht kennen sich nicht allzu viele freie Rechtsanwälte aus. Auch Juristen bei Verbraucherzentralen und Mietervereinen befassen sich nicht näher damit. Tipps für die Suche erhält man in der Heimatstadt eventuell bei sozialen Verbänden, Vereinen oder Einrichtungen; in München gibt es Sozialbürgerhäuser, die weiterhelfen können. Ansonsten empfiehlt es sich, über eine der einschlägigen Anwaltsdatenbanken im Internet zu suchen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Wohngeld

Wohngeld soll einkommensschwachen Menschen ermöglichen, sich eine angemessene Wohnung leisten zu können. Einkommensschwache Besitzer einer selbst bewohnten Immobilie können den Lastenzuschuss bekommen. Kein Wohngeld erhält, wer Leistungen wie Bafög, Hartz IV oder Grundsicherung erhält. Denn hierbei sind Wohnkosten bereits berücksichtigt. Wohngeld-Empfänger müssen über ein Mindesteinkommen verfügen. Andernfalls steht ihnen beispielsweise Hartz IV zu.

Zuständig für das Wohngeld ist Ihre örtliche Wohngeldbehörde. Am einfachsten ist es, in eine Suchmaschine den Namen Ihres Wohnortes und „Wohngeld“ einzugeben.

Hier noch ein Ratgeber zum Thema Wohngeld beantragen.

Wie hoch Ihr Wohngeld-Anspruch ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen, den Wohnkosten und der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab. Ihren individuellen Anspruch können Sie mit unserem Wohngeld-Rechner berechnen.

Als Einkommen gelten neben Löhnen und Gehältern auch steuerfreie Zuschläge für Überstunden, Sonderzuwendungen für Urlaub und das 13. Monatsgehalt, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Einkünfte aus Vermögen und Unterhaltszahlungen. Nicht mitgezählt werden bei der Berechnung des Einkommens Kindergeld, Kinderzuschlag und der Mindestbetrag beim Elterngeld. Das Einkommen mindert sich um Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie Unterhaltsleistungen und Freibeträge zum Beispiel für pflegebedürftige Haushaltsmitglieder. Auch Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten können Antragsteller geltend machen.

Beim Wohngeld gelten hohe Freigrenzen. Für den Antragsteller liegt die Grenze in der Regel bei 60.000 Euro, für jedes weitere Haushaltsmitglied bei 30.000 Euro. In manchen Fällen ist auch ein noch höheres Vermögen kein Problem. Wichtig ist aber: Vermögen darf nicht verschwiegen werden – auch wenn es deutlich unterhalb der Freigrenze liegt. Denn der Zinsertrag zählt bei der Ermittlung der Wohngeld-Höhe als Einkunft.

Beim Wohngeld spielt keine Rolle, wie groß eine Wohnung ist. Das Wohngeldamt wird niemanden auffordern, aus einer sehr großen Wohnung auszuziehen. Stattdessen wird lediglich die Miete nur bis zu einer bestimmten Höhe anerkannt. Da es erhebliche Unterschiede beim Mietniveau gibt, je nachdem wo Sie wohnen, sind im Wohngeldgesetz Mietenstufen festgelegt. Sie reichen von I bis VII, je teurer das Pflaster, desto höher die Stufe. Einem Single mit der Mietenstufe VI rechnet das Amt maximal 591 Euro (plus 19,20 Euro als Klimakomponente) an, einem vierköpfigen Haushalt bis zu 995 Euro (plus 34,40 Euro als Klimakomponente). Für einen Alleinstehenden mit der Mietenstufe I gilt ein Höchstbetrag von 347 Euro (plus 19,20 Euro). Wichtig: Dies sind die Beträge, die das Wohngeldamt anrechnet, es handelt sich hierbei nicht um die Höhe des Wohngeldes. Beispiel: Ein Single, der beispielsweise in München lebt, wo die Wohnkosten außerordentlich hoch sind – es gilt die Mietenstufe VII -, und als monatliche Miete 750 Euro kalt zahlt, erhält nicht etwa 651 Euro Wohngeld. Es werden vielmehr bei der Berechnung des Mietzuschusses nur 651 Euro (plus 19,20 Euro) berücksichtigt. Die darüber hinausgehenden 79,80 Euro bleiben bei der Berechnung außen vor.

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie den Wohngeld-Antrag ausfüllen. Darüber hinaus benötigt die Wohngeld-Behörde Nachweise über Einkommen – zum Beispiel eine Verdienstbescheinigung, einen Rentenbescheid oder einen Krankengeld-Nachweis. Ihre Wohnkosten weisen Sie mit dem Mietvertrag und Kontoauszügen nach. Außerdem benötigen Sie eine Meldebescheinigung und Ihren Personalausweis oder einen Reisepass. Je nach Amt und individuellem Fall sind weitere Unterlagen erforderlich – zum Beispiel Nachweise für Kindergeld, Werbungskosten, Unterhaltszahlungen, Pflegebedürftigkeit, Kinderbetreuungskosten oder ein Schwerbehinderten-Ausweis.

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