Trennungsunterhalt gibt es ohne Scheidung

Sich vom Partner zu trennen, ist immer auch eine Geldfrage: Eine zusätzliche Wohnung ist anzumieten und das tägliche Leben zu bestreiten. Gerade wenn ein Partner in der Ehe seinen Job aufgegeben hat, weil er die Familie versorgt, ist es nicht so einfach, von heute auf morgen ein finanziell eigenständiges Leben zu meistern. Genau für eine solche Situation gibt es den Trennungsunterhalt.

Auch wenn Eheleute künftig getrennte Wege gehen wollen, müssen sie füreinander finanziell geradestehen. „Auf die Trennungsgründe und ein Trennungsverschulden kommt es grundsätzlich nicht mehr an“, sagt Professor Herbert Grziwotz, Notar aus Regen. Der Trennungsunterhalt steht dem finanziell schwächer gestellten Partner zu und das auch schon vor der Scheidung. Natürlich muss der andere Parther auch finanziell dazu in der Lage sein, den Unterhalt zu bezahlen. Ist er arbeitslos, fällt der Trennungsunterhalt weg. Der Unterhalt kommt auch in Frage, wenn beide Partner noch unter einem Dach wohnen. Sie müssen aber von Tisch und Bett getrennt leben, sie dürfen also keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.

So hoch ist der Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt wird anders berechnet als der Ehegattenunterhalt, der nach der Scheidung anfallen kann. Als Faustregel gilt: Hat einer der Partner gar kein eigenes Einkommen, stehen ihm Dreisiebtel des bereinigten Nettoeinkommens zu: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.500 Euro wären das rund 1.070 Euro. Das ist der Elementarunterhalt für Kleidung, Nahrung, Freizeitgestaltung und Wohnen sowie der Altersvorsorgeunterhalt (Altersrente und Erwerbsunfähigkeit). Enthalten sind auch Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, falls keine Familienmitversicherung mehr besteht.

Hat der unterhaltsberechtigte Partner ein geringes Einkommen, ist die Differenz zwischen den Einkommen der beiden Partner ausschlaggebend. Von diesem Differenzbetrag stehen ihm dann Dreisiebtel zu. Verdient der eine Partner 2.500 Euro, der andere 800 Euro, stehen dem finanziell schwächeren Partner rund 729 Euro zu.

Allerdings urteilen die Familiengerichte unterschiedlich, was die Höhe des Trennungsunterhalts angeht. Je nach Wohnort kann eine andere Berechnung erfolgen.

Unter dem bereinigten Nettoeinkommen ist das Gesamteinkommen minus bestimmter Abzüge zu verstehen. Also: Der Lohn oder das Gehalt, plus Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien, aber auch Zinserträge aus Vermögensanlagen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bilden das Gesamteinkommen. Davon dürfen Beträge abgezogen werden wie Unterhalt für Kinder, Altersvorsorgebeiträge oder Kreditraten für die gemeinsame Immobilie.

Trennungsunterhalt ist einzufordern

Den Trennungsunterhalt gibt es nicht automatisch. Vielmehr muss der finanziell schwächer gestellte Partner ihn vom Ehegatten schriftlich einfordern. Am besten nennt er auch gleich einen konkreten Betrag in dem Schreiben. Das ist meist der Zeitpunkt, zu dem ein Anwalt ins Spiel kommt. Oder aber die getrennten Eheleute einigen sich selbst. Beide Seiten sind verpflichtet, ihre Einkommenssituation offen zu legen. Wichtig ist, auch den Zeitpunkt der Trennung festzulegen. Wenn beide Partner noch unter einem Dach leben, sollten sie das Datum gemeinsam schriftlich festhalten.

Trennungsunterhalt kommt maximal ab dem ersten Tag der Trennung bis zum Scheidungsurteil in Frage. Im längsten Fall wird er drei Jahre lang gezahlt, dann muss der unterhaltsberechtige Partner wieder finanziell auf eigenen Beinen stehen. Aber es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel. Findet der Partner rasch nach der Trennung einen Job und kann für sich selbst sorgen, verringerte sich der Trennungsunterhalt oder er fällt ganz weg.

Hat der Partner aber während der Ehe nicht gearbeitet, muss er sich im ersten Jahr der Trennung gar keinen Job suchen. „Entsprechendes gilt für die Obliegenheit, eine bestehende Tätigkeit auszuweiten“, sagt Grziwotz. Dies könne allerdings bei einer kurzen Ehedauer von bis zu etwa zweieinhalb Jahren anders sein, wenn kein Kind zu betreuen ist. Die gute Nachricht für den Unterhaltszahler: Er kann den Trennungsunterhalt von der Steuer absetzen.

Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht erlaubt

„Auf den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist nichtig“, betont Grziwotz. Sprich: Eheleute können in einem Ehevertrag nicht vereinbaren, dass einer der Partner auf den Trennungsunterhalt verzichtet. Der Trennungsunterhalt kann nur dann entfallen, wenn zum Beispiel „grobe Unbilligkeit“ vorliegt, wie es Grziwotz formuliert, sprich: Der Unterhaltsanspruch erscheint ungerecht oder unangemessen, etwa weil ein Ehegatte einseitig aus einer funktionierenden Ehe ausgebrochen ist. Wann dieser Fall gegeben ist, liegt dann aber eher in der Hand eines Familienrichters zu entscheiden.